






Für folgende Vorhaben kann das vereinfachte Verfahren angewandt werden:
Im Gegensatz zum Kenntnisgabeverfahren ist kein rechtskräftiger, qualifizierter Bebauungsplan erforderlich.
Die Baurechtsbehörde prüft die generelle Zulässigkeit, die Abstandsvorschriften sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften.