







Wer öffentliche Wege, Straßen oder Plätze über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, also nicht zum Gehen, Fahren oder Parken, sondern dort für ein Bauvorhaben den Fahrbahn- oder Gehwegbelag aufgraben will, braucht dazu zweierlei Erlaubnisse:
Diese Erlaubnisse werden in einem Bescheid erteilt.
In der Regel erfordern bestimmte Benutzungszwecke (Baustellen, Aufgrabungen, usw.) eine Vorsprache des Bauunternehmers bei den zuständigen Behörden. Erster Ansprechpartner ist gewöhnlich die Straßenverkehrsbehörde; für das Stadtgebiet Crailsheim ist dies das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht (Straßenverkehrsbehörde) des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, ohne lästigen Behördengang eine Erlaubnis zu bekommen. Dies gilt insbesondere bei Aufgrabungen einfacher Art. Voraussetzung hierfür ist jedoch immer, dass damit nur eine geringe Verkehrsbeeinträchtigung verbunden ist.
Bauunternehmer, welche Arbeiten ausführen, die sich auf den Straßenverkehr (einschließlich Fußgängerverkehr) auswirken, müssen vor Beginn der Arbeiten eine Anordnung der Straßenverkehrsbehörde einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Es ist ratsam, den Antrag auf Anordnung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen rechtzeitig (14 Tage vor Baubeginn) zu stellen. Bei großen Baustellen wird den Bauunternehmern eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Straßenverkehrsbehörde unbedingt angeraten. Nur so können unliebsame Überraschungen über den Umfang der Umleitungs- und Beschilderungsmaßnahmen vermieden werden.
Die Anträge auf Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen sind beim Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht (Straßenverkehrsbehörde) des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste im Rathaus, Marktplatz 1 per Post, Fax oder als E-Mail einzureichen. Einen Antrag auf Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen können Sie am Seitenende als Download abrufen. Beachten Sie bitte, dass Sie dem Antrag die notwendigen Unterlagen (Verkehrszeichenplan, Lageplan, usw.) beifügen.
Herr Schilp (Zi. 0.12) - Tel. 403-1207 - Email
Telefax 403-1276
Verkehrsrechtliche Anordnungen sind generell gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Umfang der Straßensperrung und der zeitlichen Dauer:
Arbeitsdauer / Baustellen-Typ |
1 Tag |
jeder weitere |
1 Woche |
jede weitere |
1 Monat |
jeder weitere |
Gehwegsperrung | 30,00 | 3,00 | 45,00 | 8,00 | 70,00 | 25,00 |
Verengung | 30,00 | 3,00 | 45,00 | 8,00 | 70,00 | 25,00 |
Halbseitige Sperrung | 45,00 | 4,50 | 60,00 | 12,00 | 85,00 | 35,00 |
Vollsperrung | 60,00 | 6,00 | 80,00 | 16,00 | 100,00 | 50,00 |
(Beträge in Euro)
Jahreserlaubnis für Kleinbaumaßnahmen: 500.- Euro