






Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Eine Ausnahmegenehmigung für Behinderte kann von allen Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder von Blinden beantragt werden. Im grünen Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes müssen also die Merkmale "aG", H oder "Bl" eingetragen sein. Zusätzlich erforderlich ist, dass die beantragende Person mit Hauptwohnsitz in Crailsheim gemeldet ist.
Der formlose Antrag kann entweder durch die behinderte Person selbst oder durch eine andere Person, wahlweise schriftlich (auch per Fax oder als Anhang zu einer E:Mail) oder persönlich gestellt werden. In Kopie einzureichen oder vorzulegen ist dabei
Der Genehmigungsbescheid enthält eine abschließende Auflistung der Bereiche, in denen unter Beachtung der Bedingungen das Parken erlaubt ist. Insbesondere ermöglicht die Ausnahmegenehmigung unter Auslage des Parkausweises die Benutzung der speziell beschilderten Schwerbehindertenparkplätze. Die Ausnahmegenehmigung gilt in ganz Deutschland und wird auch in anderen europäischen Ländern anerkannt.
Ausnahmegenehmigungen für Handwerker
Die sogenannte „Handwerkergenehmigung“ hat in erster Linie einen einzigen Zweck: Sie soll dem Handwerker die Ausübung seines Handwerks erleichtern. Die Ausnahmegenehmigung kann grundsätzlich nur von solchen Handwerksbetrieben beantragt werden, die in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt sind sowie denjenigen, die eine zu den dort genannten Berufen absolut vergleichbare Tätigkeit ausüben (z.B. Wartungsdienste, Firmen, die Großgeräte installieren usw.). Zusätzlich kommen nur solche Handwerker oder Handwerksbetriebe in Frage, die an Einsatzorten in Crailsheim auf ein oder mehrere Fahrzeuge als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug und Materialien oder aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit zwingend angewiesen sind.
Der Antrag wird durch die Firma selbst (das ist das Unternehmen, der Betrieb oder der Auftraggeber) gestellt, nicht durch einzelne Mitarbeiter.
Der Genehmigungsbescheid enthält eine abschließende Auflistung der Bereiche, in denen unter Beachtung der Bedingungen das Parken erlaubt ist. Unter anderem ermöglicht die Genehmigung das Parken im eingeschränkten Haltverbot, an Parkscheinautomaten, in Parkscheibenbereichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Gehweges.
Ausnahmegenehmigungen für Soziale Dienste
Als im sozialen Dienst Tätige sind Personen oder Organisationen anzusehen, die eine größere Zahl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen betreuen und deshalb auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs sowie auf eine Parkmöglichkeit in angemessener Entfernung wegen der fortlaufenden Durchführung ihrer Betreuungsaufgaben an Einsatzorten in Crailsheim zwingend angewiesen sind.
Der Antrag wird nur durch die Organisation selbst (das ist der Verband, der Verein oder das Unternehmen) gestellt, nicht durch einzelne Mitarbeiter.
Der Genehmigungsbescheid enthält eine abschließende Auflistung der Bereiche, in denen unter Beachtung der Bedingungen das Parken erlaubt ist. Unter anderem ermöglicht die Genehmigung das Parken im eingeschränkten Haltverbot, an Parkscheinautomaten, in Parkscheibenbereichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Gehweges.
Ausnahmegenehmigungen für sonstige Personenkreise
Auch bei anderen Personengruppen kann die Notwendigkeit bestehen, dass sie eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung beantragen müssen bzw. benötigen. Dies gilt beispielsweise für Anwohner mit einem Stellplatz innerhalb einer Fußgängerzone, Anwohner in Fußgängerbereichen ohne eigenen Stellplatz, Anwohner in Bereichen mit nächtlichen Verkehrsbeschränkungen, Geschäftsinhabern in Fußgängerzonen zu Ladetätigkeiten, Werttransporte, Auslieferer und Paketdienste, usw..
Für welchen Bereich die jeweilige Ausnahmegenehmigung gilt bzw. was sie erlaubt, kann dem Genehmigungsbescheid entnommen werden.
Die Anträge auf Parkerleichterungen sind beim Sachgebiet Öffentliche Sicherheit + Polizeirecht (Straßenverkehrsbehörde) des Fachbereichs Ordnung und Bürgerdienste im Rathaus, Marktplatz 1 per Post, Fax oder als E-Mail einzureichen. Einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung können Sie am Seitenende als Download abrufen.
Herr Schilp (Zi. 0.12) - Tel. 403-1207 - Email
Frau Olbort (Zi. 0.08) - Tel. 403-1208 - Email
Telefax 403-1276
Die Beantragung und Erteilung der Ausnahmegenehmigung für Behinderte ist kostenfrei. Die Gebühren für Parkerleichterungen betragen 40.- Euro pro Fahrzeug und Jahr bei Handwerkern, Sozialen Diensten, Kundendienstfirmen, Lieferanten und Werttransporten. Die Befreiung von der Parkgebührenpflicht für Anwohner kostet je nach Standort 92.- Euro bis 138.- Euro, bei Firmenfahrzeugen (Botengänge) 207.- Euro.